Auch 2013 hält der Vermieter offensichtlich nichts davon auch die Fajrbahn vom Schnee räumen zu lassen. |
Ein kleiner Ausschnitt aus der Satzung zur Strassenreinigung
Satzung der Stadt Köln über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungssatzung - StrReinS -) vom 22. Dezember 2006
in der Fassung der 2. Satzung zur Änderung der Satzung
über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren
in der Stadt Köln (Straßenreinigungssatzung – StrReinS -) vom 29.
Dezember 2008
Der Oberbürgermeister der Stadt Köln hat gemeinsam mit
einem Ratsmitglied, im Wege einer Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60
Abs. 1 S. 2 GO NRW, aufgrund der §§ 1, 3 und 4 des Gesetzes über die
Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NRW) vom 18. Dezember 1975 (SGV
NRW 2061) in Verbindung mit den §§ 2, 4, 6, 12 und 20 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.
Oktober 1969 (SGV NRW 610) und den §§ 7 und 77 Abs. 1 der
Gemeinde-ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (SGV NRW 2023) - jeweils in der bei
Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - diese Satzung beschlossen:
I.
§ 1 Allgemeines
(1) Die Stadt betreibt die Reinigung der öffentlichen
Straßen innerhalb der geschlos-senen Ortslagen - bei Bundesstraßen,
Landstraßen und Kreisstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten - als
öffentliche Einrichtung. Mit der Erfüllung der Aufgaben nach dieser
Satzung hat die Stadt Köln die AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH &
Co. KG (im Folgenden „AWB" genannt) beauftragt.
(2) Die Reinigung beinhaltet die Beseitigung von Unrat
und Verschmutzungen, die die Hygiene oder das Stadtbild nicht
unerheblich beeinträchtigen, insbesondere von tierischen Exkrementen,
Papier, Zigarettenschachteln und Ansammlungen von Ziga-
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rettenkippen, oder die eine Gefährdung des Verkehrs
darstellen, wie beispielsweise Laub und Blüten.
Sie beinhaltet auch die Winterwartung gemäß § 5 dieser
Satzung.
(3) Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der
Fahrbahnen und der Gehwege.
Fahrbahnen sind die dem Fahrverkehr dienenden Teile der
Straße. Dazu gehören auch selbständige Radwege sowie Radwege mit
erkennbarer baulicher Abgrenzung zum Gehweg, Parkplätze, Parkstreifen,
Haltebuchten und Sicherheitsstreifen.
Gehwege sind Straßenteile und Platzflächen von
mindestens 50 cm Breite in Anlie-gerstraßen und mindestens 65 cm Breite
in Hauptstraßen, die von der Fahrbahn ab-gesetzt sind und der Benutzung
durch Fußgänger/innen dienen.
Zu den Gehwegen gehören auch selbständige Gehwege, auf
dem Gehweg markierte Aufstellflächen für den ruhenden Verkehr,
Platzflächen ohne Fahrverkehr sowie Radwege, die lediglich durch
Farbmarkierungen auf den Gehwegen gekennzeichnet sind und ohne bauliche
Abgrenzung zum Gehweg verlaufen.
Soweit Straßen keine erkennbare Abgrenzung zwischen
Gehweg und Fahrbahn ha-ben, ergibt sich ihre Zuordnung aus dem
Straßenreinigungsverzeichnis. Die Zuord-nung richtet sich nach dem
Gesamteindruck unter Berücksichtigung der Nutzung und der erforderlichen
Reinigungsleistung.
(4) Die Reinigung wird den Grundstückseigentümern/innen
nach Maßgabe des § 2 dieser Satzung übertragen.
(5) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet,
so tritt im Rahmen dieser Satzung an die Stelle des/der Eigentümers/in
der/die Erbbauberechtigte.
§ 2 Übertragung der Reinigungspflicht auf die
Grundstückseigentümer/innen
(1) Die Reinigung der im anliegenden
Straßenreinigungsverzeichnis (§ 3 der Sat-zung) kenntlich gemachten
Gehwege und Fahrbahnen wird in dem darin festgelegten Umfange nach
Maßgabe des § 4 Abs. 1 des Straßenreinigungsgesetzes NW den
Eigentümern/innen der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen
Grundstü-cke (Anlieger/in) jeweils für die Länge der gemeinsamen Grenze
zwischen Grund-stück und Straße auferlegt.
Werden Straßen oder Straßenabschnitte innerhalb der
geschlossenen Ortslage, die im anliegenden Straßenreinigungsverzeichnis
nicht aufgeführt sind, dem öffentlichen Verkehr gewidmet, wird die
Reinigungspflicht den Anliegern ab dem Tag nach Be-kanntgabe der Widmung
im Amtsblatt der Stadt Köln auferlegt.
Sind die Anlieger/innen beider Straßenseiten
reinigungspflichtig, so erstreckt sich die Reinigung nur bis zur
Straßenmitte. Ist nur auf einer Straßenseite ein reinigungs-pflichtiger
Anlieger vorhanden, erstreckt sich die Reinigungspflicht auf die gesamte
Straßenfläche.
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Soweit am Fahrbahnrand abgesetzte Randstreifen in
Anliegerstraßen von weniger als 50 cm Breite, in Hauptstraßen von
weniger als 65 cm Breite, vorhanden sind, ob-liegt die Reinigungspflicht
den Anliegern/innen.
(2) Die Winterwartung der Gehwege wird den Anliegern/innen
unbeschadet der Re-gelungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 auferlegt. Das
Gleiche gilt für die von § 2 Ab-satz 1 Satz 2 erfassten Fahrbahnen von
Anliegerstraßen. |
traurig truarig
AntwortenLöschenhört nicht mal auf die eigenen angestellten
nach einer email des vermieters wurde die strassenreinigung umgestellt. auf was, hat er nicht mitgeteilt.
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