Montag, Januar 14, 2013

bis es Kracht

Auch 2013 hält der Vermieter offensichtlich nichts davon auch die Fajrbahn vom Schnee räumen zu lassen. 

Ein kleiner Ausschnitt aus der Satzung zur Strassenreinigung


Satzung der Stadt Köln über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungssatzung - StrReinS -) vom 22. Dezember 2006


in der Fassung der 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Köln (Straßenreinigungssatzung – StrReinS -) vom 29. Dezember 2008
Der Oberbürgermeister der Stadt Köln hat gemeinsam mit einem Ratsmitglied, im Wege einer Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Abs. 1 S. 2 GO NRW, aufgrund der §§ 1, 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NRW) vom 18. Dezember 1975 (SGV NRW 2061) in Verbindung mit den §§ 2, 4, 6, 12 und 20 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (SGV NRW 610) und den §§ 7 und 77 Abs. 1 der Gemeinde-ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (SGV NRW 2023) - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - diese Satzung beschlossen:

I.


  1. Das Straßenreinigungsverzeichnis nach § 2 Abs. 1 der Straßenreinigungs-satzung ergibt sich aus der Anlage 1 dieser Satzung; die Anlage ist Be-standteil dieser Satzung.
  2. Die Aufstellung der Straßen mit besonderem Reinigungsaufwand für die Fahrbahnen gemäß § 8 Abs. 1 Ziffern 1.1.2 und 1.2.2 ergibt sich aus der Anlage 2 dieser Satzung, die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.
  3. Die Aufstellung der Fußgängergeschäftsstraßen mit besonderem Reini-gungsaufwand gemäß § 8 Abs. 1 Ziffern 3.2 ergibt sich aus der Anlage 3 dieser Satzung, die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.
  4. Die Satzung erhält folgende Fassung:


§ 1 Allgemeines

(1) Die Stadt betreibt die Reinigung der öffentlichen Straßen innerhalb der geschlos-senen Ortslagen - bei Bundesstraßen, Landstraßen und Kreisstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten - als öffentliche Einrichtung. Mit der Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung hat die Stadt Köln die AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH & Co. KG (im Folgenden „AWB" genannt) beauftragt.
(2) Die Reinigung beinhaltet die Beseitigung von Unrat und Verschmutzungen, die die Hygiene oder das Stadtbild nicht unerheblich beeinträchtigen, insbesondere von tierischen Exkrementen, Papier, Zigarettenschachteln und Ansammlungen von Ziga-
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rettenkippen, oder die eine Gefährdung des Verkehrs darstellen, wie beispielsweise Laub und Blüten.
Sie beinhaltet auch die Winterwartung gemäß § 5 dieser Satzung.
(3) Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der Fahrbahnen und der Gehwege.
Fahrbahnen sind die dem Fahrverkehr dienenden Teile der Straße. Dazu gehören auch selbständige Radwege sowie Radwege mit erkennbarer baulicher Abgrenzung zum Gehweg, Parkplätze, Parkstreifen, Haltebuchten und Sicherheitsstreifen.
Gehwege sind Straßenteile und Platzflächen von mindestens 50 cm Breite in Anlie-gerstraßen und mindestens 65 cm Breite in Hauptstraßen, die von der Fahrbahn ab-gesetzt sind und der Benutzung durch Fußgänger/innen dienen.
Zu den Gehwegen gehören auch selbständige Gehwege, auf dem Gehweg markierte Aufstellflächen für den ruhenden Verkehr, Platzflächen ohne Fahrverkehr sowie Radwege, die lediglich durch Farbmarkierungen auf den Gehwegen gekennzeichnet sind und ohne bauliche Abgrenzung zum Gehweg verlaufen.
Soweit Straßen keine erkennbare Abgrenzung zwischen Gehweg und Fahrbahn ha-ben, ergibt sich ihre Zuordnung aus dem Straßenreinigungsverzeichnis. Die Zuord-nung richtet sich nach dem Gesamteindruck unter Berücksichtigung der Nutzung und der erforderlichen Reinigungsleistung.
(4) Die Reinigung wird den Grundstückseigentümern/innen nach Maßgabe des § 2 dieser Satzung übertragen.
(5) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt im Rahmen dieser Satzung an die Stelle des/der Eigentümers/in der/die Erbbauberechtigte.
§ 2 Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer/innen
(1) Die Reinigung der im anliegenden Straßenreinigungsverzeichnis (§ 3 der Sat-zung) kenntlich gemachten Gehwege und Fahrbahnen wird in dem darin festgelegten Umfange nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 des Straßenreinigungsgesetzes NW den Eigentümern/innen der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstü-cke (Anlieger/in) jeweils für die Länge der gemeinsamen Grenze zwischen Grund-stück und Straße auferlegt.
Werden Straßen oder Straßenabschnitte innerhalb der geschlossenen Ortslage, die im anliegenden Straßenreinigungsverzeichnis nicht aufgeführt sind, dem öffentlichen Verkehr gewidmet, wird die Reinigungspflicht den Anliegern ab dem Tag nach Be-kanntgabe der Widmung im Amtsblatt der Stadt Köln auferlegt.
Sind die Anlieger/innen beider Straßenseiten reinigungspflichtig, so erstreckt sich die Reinigung nur bis zur Straßenmitte. Ist nur auf einer Straßenseite ein reinigungs-pflichtiger Anlieger vorhanden, erstreckt sich die Reinigungspflicht auf die gesamte Straßenfläche.
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Soweit am Fahrbahnrand abgesetzte Randstreifen in Anliegerstraßen von weniger als 50 cm Breite, in Hauptstraßen von weniger als 65 cm Breite, vorhanden sind, ob-liegt die Reinigungspflicht den Anliegern/innen.
(2) Die Winterwartung der Gehwege wird den Anliegern/innen unbeschadet der Re-gelungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 auferlegt. Das Gleiche gilt für die von § 2 Ab-satz 1 Satz 2 erfassten Fahrbahnen von Anliegerstraßen.

Freitag, Januar 04, 2013

better late than never

en frohes neues !
noch knappe drei monate, dann wird et hier auch wieder grün un sonnig un gemütlich ! ich freu mich schon drauf ! keine heizung mehr, et wird wieder früher hell un später dunkel ! un mit en bissel glück gibt et dies jahr sogar nen richtigen sommer. wo man auch nachts über die fenster auf lassen kann ohne eisfüsse zu bekommen.